Einkaufsbedingungen Haug Chemie GmbH

1. Anwendungsbereich; ausschließliche Geltung

Alle Aufträge erteilen wir ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Aufträge, die wir dem Lieferanten erteilen, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. Von unseren Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise abweichende Bedingungen des Lieferanten sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht widersprechen oder der Lieferant angibt, dass fremde Bedingungen nur bei Bestätigung durch ihn gelten sollen.

2. Angebote

Angebote des Lieferanten sind für uns kostenfrei und unverbindlich, auch wenn sie auf unsere Anfrage erteilt werden. Der Lieferant hat sich im Angebot bezüglich Menge und Beschaffenheit genau an unsere Anfrage zu halten und auf etwaige Abweichungen ausdrücklich hinzuweisen.

3. Auftragserteilung

Mündliche, telefonische und fernschriftliche Bestellungen und Absprachen bedürfen zu Beweiszwecken der schriftlichen Bestätigung. Wird im Einzelfall die Schriftform nicht eingehalten, so ist die Bestellung bzw. Absprache dennoch wirksam. Wir haben jedoch einen Anspruch darauf, dass die Schriftform nachträglich herbeigeführt wird. Der Lieferant verpflichtet sich, unseren Anweisungen für die Auftragsabwicklung genau zu folgen. Alle Kosten, die durch Außerachtlassung dieser Weisungen entstehen, gehen zu Lasten des Lieferanten.

4. Preise, Zahlungsbedingungen, Rechnungsangaben

a) Der in der Bestellung enthaltene Preis ist ohne Rücksicht auf etwaige Währungskursschwankungen bindend und enthält bei inländischen Lieferanten die gesetzliche Umsatzsteuer. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarungen verstehen sich die Preise „frei Haus“ einschließlich Verpackung und Transport. b) Rechnungen sind uns separat einfach oder in elektronischer Form und unter Angabe der von uns erteilten Bestellnummer zuzusenden. Maßgebend für Zahlungsziel und Skonto ist nicht das Rechnungsdatum, sondern der Eingang der Rechnung bei uns. Rechnungen, bei denen zur Prüfung notwendige Angaben fehlen, gelten als nicht zugegangen. Wir können diese Rechnungen zur Vervollständigung zurückschicken. c) Unsere Zahlung erfolgt nach unserer Wahl entweder innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 60 Tagen nach Schluss des Liefermonats netto, in beiden Fällen nach Rechnungseingang, frühestens jedoch nach dem Tage des Eingangs der Lieferung bei uns. d) Sämtliche Rechnungen haben den Regelungen des Umsatzsteuergesetzes sowie sämtlichen Richtlinien, Ausführungsverordnung usw. hierzu zu entsprechen. Ist dies nicht der Fall, gilt eine Rechnung als nicht zugegangen. Hierauf werden wir den Lieferanten innerhalb von zwei Wochen nach Rechnungserhalt hinweisen.

5. Unterlagen, Zeichnungen, Muster und Modelle

An Informationen – auch in elektronischer Form – Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Mustern, Rezepturen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Die Unterlagen dürfen ausschließlich für die Fertigung entsprechend unserer Bestellung verwendet werden. Sie sind geheim zu halten und nach Durchführung des Auftrags unaufgefordert zurückzugeben. Der Lieferant hat uns auf Verlangen alle seine Pläne, Konstruktionszeichnungen, Berechnungen usw. in einfacher Ausfertigung zur Einsicht und Genehmigung vorzulegen. Wir werden diese Unterlagen ohne Zustimmung des Lieferanten Dritten nicht zugänglich machen.

6. Farbmuster, Montageanleitungen

Farbige Anstriche müssen den von uns genehmigten Farbmustern entsprechen. Montagepläne und Betriebsanleitungen einschließlich der Schaltpläne sind uns zusammen mit der Auftragsbestätigung, spätestens jedoch mit dem Lieferschein auszuhändigen.

7. Kontrolle

Wir behalten uns vor, die Liefergegenstände vor Abnahme jederzeit, d. h. während der üblichen Geschäfts- und Betriebsstunden nach vorheriger Ankündigung, im Lieferwerk zu überprüfen. Solche Inspektionen entbinden den Lieferanten weder von seiner Haftung, noch wird dadurch die Abnahme vorweggenommen. Unser Prüfer kann sich in angemessener Weise davon überzeugen, dass der Lieferant die richtigen Materialien verwendet. Er kann die Prüfungen usw. in dem ganzen oder einem Teil des Lieferwerks in jedem Abschnitt der Herstellung durchführen. Wir können verlangen, dass der Lieferant Änderungen vornimmt, falls die Herstellung nicht mit dem Auftrag übereinstimmt. Falls wir es fordern, hat der Lieferant alle bestellten Güter oder Materialien nach unseren Anweisungen zu kennzeichnen. Der Lieferant hat uns alle Produkt- und Prozessveränderungen von der von uns freigegebenen Produktspezifikation unverzüglich anzuzeigen. Die Freigabe des solchermaßen geänderten Produktes bedarf unserer schriftlichen Zustimmung.

8. Untersuchungs- und Rügepflicht

Die Annahme der gelieferten Ware erfolgt unter Vorbehalt der Untersuchung auf Richtigkeit und Tauglichkeit. Wir sind verpflichtet, gelieferte Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen stichprobenartig zu untersuchen. Im Hinblick auf Ware, die nach Öffnen der Verpackung unverkäuflich wird, erklärt sich der Lieferant bereit, an uns kostenfrei zusätzliche Ware zur Erfüllung unserer Untersuchungs- und Rügepflicht zur Verfügung zu stellen. Mängelrügen hinsichtlich gelieferter Waren sind rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer angemessenen Frist oder bei versteckten Mängeln nach der Entdeckung der Mängel beim Vertragspartner eingehen.

9. Gefahrübergang, Versand und Verpackung

Der Versand und die Verpackung erfolgen auf Kosten und Gefahr des Lieferanten bis zur ordnungsgemäßen Übernahme der Ware in unserem Werk. Auf Wunsch hat uns der Lieferant den Abgang der Ware nachzuweisen. Unsere Versandinstruktionen sind genau einzuhalten. Der Lieferant haftet für unsachgemäße Verpackung. Ist aufgrund besonderer Vereinbarung die Rücksendung von Verpackungsmaterial an den Lieferanten vereinbart, so erfolgt sie auf Kosten und Gefahr des Lieferanten.

10. Lieferzeit

Die Lieferzeit beginnt mit dem Tag unserer schriftlichen Auftragserteilung bzw. Auftragsbestätigung. Der Lieferant ist verpflichtet, uns sofort Mitteilung zu machen, sobald für ihn erkennbar ist, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht pünktlich eingehalten werden kann. Lieferungen, die ohne schriftliche Einwilligung vor dem vereinbarten Lieferzeitpunkt eintreffen, können auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurückgesandt oder gelagert werden.

11. Gewährleistung

a) Der Lieferant ist verpflichtet, nur Waren zu liefern, die in Qualität, Verpackung und jeder anderen Beziehung den gesetzlichen und behördlichen Vorschriften entsprechen. Die Liefergegenstände sind insbesondere auch mit den Schutzvorrichtungen auszurüsten, die nach den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft der Chemischen Industrie vorgesehen sind. Das Vorstehende gilt auch, wenn im Auftrag hierzu nichts Besonderes gesagt ist. Der Lieferant stellt sicher, dass die Waren der von uns freigegebenen Produktspezifikation (z.B. in Form von Analysedaten bzw. Erstmustern) entsprechen. Der Lieferant bestätigt diese Entsprechung mit dem Analysenzertifikat gem. DIN EN 10204. Der Lieferant übernimmt für die Dauer von 36 Monaten die Gewähr dafür, dass der Liefergegenstand dem jeweiligen Stand der anerkannten Technik entsprechend von bester Qualität ist, die vereinbarte Beschaffenheit aufweist und – soweit eine bestimmte Beschaffenheit nicht vereinbart ist – sich für den vertraglich vorausgesetzten Verwendungszweck eignet. Der Lieferant übernimmt ferner die Gewähr dafür, dass die Ware diejenigen Eigenschaften aufweist, die wir nach den öffentlichen, insbesondere nach den werblichen Äußerungen des Lieferanten oder seiner Gehilfen und/oder nach der vom Lieferanten vorgenommenen Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Ware erwarten durften. Der Lieferant übernimmt weiterhin die Gewähr für die sachgerechte Montage und die Richtigkeit und Vollständigkeit der mitgelieferten Montage- und Bedienungsanleitungen. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Eintreffen am vorgesehenen Lieferort, bei Lieferung mit Aufstellung beginnt die Frist mit der Abnahme des gesamten Lieferumfanges einschließlich etwaiger Vorlieferungen. Die Gewährleistung des Lieferanten erstreckt sich auch auf Lieferungen und Leistungen etwaiger Unterlieferanten sowie auf Nach- und Ersatzlieferungen. Im Übrigen wird die Gewährleistungsfrist durch Handlungen des Lieferanten oder seiner Beauftragten im Rahmen der Gewährleistung sowie mit Zugang unserer schriftlichen Mängelanzeige beim Lieferanten gehemmt. b) Der Umfang der Gewährleistung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Ergänzend hierzu haben wir das Recht, die Mängel im Falle des Verzuges des Lieferanten mit der Beseitigung des Mangels selbst zu beheben oder durch Dritte beheben zu lassen, ersatzweise zu beschaffen oder beschaffen zu lassen. Der Lieferant hat in diesen Fällen die erforderlichen Aufwendungen zu übernehmen. Die Gewährleistungsverpflichtung schließt ferner alle Kosten für die Auffindung und die Behebung des Mangels und seiner Ursache ein.

12. Schutzrechte

Der Lieferant steht dafür ein, dass durch die Lieferung keine Patente, Gebrauchsmuster, Warenzeichen oder andere Schutzrechte Dritter verletzt werden. Unbeschadet unserer sonstigen Rechte ist der Lieferant verpflichtet, uns von allen Ansprüchen Dritter freizustellen.

13. Produkthaftung

Der Lieferant ist für alle von Dritten wegen Personen- oder Sachschäden geltend gemachten Ansprüche verantwortlich, die auf ein von ihm geliefertes fehlerhaftes Produkt zurückzuführen sind, und ist verpflichtet, uns von der hieraus resultierenden Haftung freizustellen. Sind wir verpflichtet, wegen eines Fehlers eines vom Lieferanten gelieferten Produktes eine Rückrufaktion gegenüber Dritten durchzuführen, trägt der Lieferant sämtliche mit der Rückrufaktion verbundenen Kosten. Dies gilt nicht für offensichtliche Mängel des Produkts, die im Rahmen der Weiterverarbeitung durch uns üblicherweise hätten entdeckt werden können.

14. Haftungsbeschränkung

Für Pflichtverletzungen aller Art haften wir nur dann auf Schadensersatz, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Für Personenschäden haften wir unbeschränkt. Für vertragstypische Schäden, die dem Vertragspartner infolge einer von uns verübten wesentlichen Vertragspflichtverletzung entstanden sind, haften wir auch dann, wenn uns lediglich leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt. Im Übrigen ist unsere Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Eine wesentliche Vertragspflicht im vorgenannten Sinne ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertrauen darf und vertraut. Der Haftungsausschluss gilt nicht in den Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- und Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

15. Anlieferung

Die Fahrer sämtlicher Fahrzeuge haben sich nach den Anordnungen unseres Betriebsleiters zu richten. Der Lieferant haftet für alle Schäden, die seine oder die von ihm beauftragten Fahrer vorwerfbar verursachen. Jeder in unserem Werk eingetretene Schaden ist spätestens bei der Ausfahrt aus dem Werk dem Betriebsleiter zu melden, in dringenden Fällen sofort.

16. Sicherheitsbestimmungen

Erbringt der Lieferant seine Leistungen in unseren Räumlichkeiten, so hat er die Weisungen und Sicherheitsbestimmungen einzuhalten

17. Umweltschutz und Gefahrstoffe

a) Der Lieferant hat dafür zu sorgen, dass die Lieferungen und Leistungen den Umweltschutz-, Unfallverhütungs- und anderen Arbeitsschutzvorschriften, den sicherheitstechnischen Regeln sowie allen in der Bundesrepublik Deutschland geltenden rechtlichen Anforderungen genügen und hat uns auf spezielle, nicht allgemein bekannte Behandlungs- und Entsorgungserfordernisse bei jeder Lieferung hinzuweisen. b) Der Lieferant verpflichtet sich, jederzeit sämtliche Anforderungen gemäß der EU Verordnung 1907/2006 (sog. „REACH Verordnung") zu beachten. Ein Lieferant mit Sitz außerhalb der EU verpflichtet sich, die nach der REACH Verordnung bestehenden Pflichten als Importeur wahrzunehmen. Bei den diesbezüglichen Pflichten des Lieferanten handelt es sich um wesentliche Vertragspflichten (sog. "Kardinalpflichten"), deren Erfüllung für die Vertragserfüllung unerlässlich ist. Sollte der Lieferant seinen diesbezüglichen Pflichten nicht, nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig nachkommen, hält der Lieferant die Haug Chemie GmbH von allen Schadensersatzansprüchen frei, die der Haug Chemie GmbH aufgrund der Nichterfüllung dieser Pflichten durch den Lieferanten entstehen.

18. Geheimhaltung

a) Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen, die er von uns erhalten hat oder die im Rahmen der Geschäftsverbindung in seinen Gewahrsam gelangt sind, strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Einwilligung offen gelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Beendigung des Vertrages und erlischt erst, wenn die Unterlagen und Informationen allgemein bekannt geworden sind. b) Die Vertragsparteien vereinbaren, alle wirtschaftlichen und technischen Details ihrer gegenseitigen Geschäftsverbindung geheim zu halten, solange diese nicht offenkundig geworden sind. Dies gilt auch für die in Ziff. 16 a) genannten Unterlagen, die ohne Autorisierung nicht kopiert oder Dritten offengelegt oder zugänglich gemacht werden dürfen. c) Der Lieferant wird seinen Unterlieferanten dieselben Geheimhaltungsverpflichtungen wie in Ziff. 18 a) und b) beschrieben auferlegen. Er wird uns auf Verlangen Kopien der entsprechenden Geheimhaltungsvereinbarungen mit seinen Unterlieferanten vorlegen.

19. Aufrechnung

Wir sind berechtigt, jeden Betrag, den der Lieferant uns schuldet, als Aufrechnung gegen fällige oder gemäß dieser Bestellung gegenüber dem Lieferanten geschuldete Beträge abzuziehen.

20. Erfüllungsort, Gerichtsstand

Es gilt das Sachrecht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort für die Lieferungen und unsere Zahlungen ist Sinsheim. Für alle Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag wird als Gerichtsstand Heidelberg vereinbart, sofern der Lieferant Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Die Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch, wenn der Lieferant keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz, den Firmensitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der ZPO verlegt.

21. Schlussbestimmung

Sollten einzelne der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein, so sollen an Stelle der unwirksamen Bedingungen solche Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen ist dadurch nicht berührt.

 

Haug Chemie GmbH – Breite Seite 10-16 – 74889 Sinsheim
Stand: September 2019