Haug Chemie: AGBs

- Stand: Juni 2021 -

Allgemeine Lieferbedingungen

§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich

1. Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen im unternehmerischen Geschäftsverkehr.

2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich zugestimmt.

§ 2 Vertragsschluss, Leistung,

1. Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und / oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

2. Mit der Bestellung der Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder ausdrücklich oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.

3. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung umgehend informiert. Die Gegenleistung wird umgehend zurückerstattet.

4. Der Verkauf unserer Produkte erfolgt ausschließlich für die gewerblichen und den industriellen Einsatz gemäß den Bestimmungen in unseren technischen Datenblättern. Die Weitergabe an Privatpersonen ist ausgeschlossen.

§ 3 Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.

2. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.

3. Der Kunde ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat uns der Kunde ebenso unverzüglich anzuzeigen.

4. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziff. 3. und 4. dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen.

§ 4 Vergütung

1. Treten während der Laufzeit von Verträgen zwischen Vertragsabschluss und Lieferung oder Leistung Erhöhungen z.B. von Rohstoff- oder Materialpreisen, Lohn-, Transportkosten, Steuern oder Abgaben ein, so sind wir berechtigt, eine diesen Faktoren entsprechende Preisanpassung vorzunehmen.

Bei sonstiger Erhöhung unserer Preise im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen kann sich der Kunde nach erfolgter Erhöhung vom Vertrag lösen.

2. Nimmt der Besteller nach Vertragsschluss Änderungen vor, können wir die Preise entsprechend der durch die Änderung bedingten Mehrkosten anpassen.

3. In den Preisen ist die gesetzliche Umsatzsteuer nicht enthalten.

4. Ab einer Menge von 200 kg / Liter liefern wir in den durch die Touren unseres eigenen Fuhrparks abgedeckten Einzugsbereich frei Haus bei nächster Gelegenheit. Ansonsten berechnen wir einen Mindermengenzuschlag und die Frachtkosten. Die Höhe der Mindermengen- oder Frachtzuschläge sind dem gültigen Angebot zu entnehmen oder können bei Bedarf bei uns angefragt werden.

5. Der Kunde verpflichtet sich, nach Erhalt der Ware zum vereinbarten Fälligkeitstermin ohne Abzug sonst innerhalb von 30 Tagen den Kaufpreis zu zahlen. Der Kunde hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 9% über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.

6. Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder durch uns anerkannt wurden. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 5 Gefahrübergang

1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Käufer über.

2. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

§ 6 Gewährleistung

1. Wir leisten Gewähr für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

2. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder wird sie von uns verweigert, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

3. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware unverzüglich zu untersuchen und muss uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von 10 Tagen ab Empfang der Ware in Textform anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

4. Für Schadensersatzansprüche gilt § 7.

5. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung als vereinbart. Die Produktbeschreibung oder sonstige Produktinformationen stellen keine Garantie dar. Der Inhalt und unsere Beratung entbinden nicht von der Notwendigkeit unsere Produkte auf Eignung zur Anwendung im Betrieb des Kunden und auf die dort gegebenen besonderen Anforderungen zu überprüfen.

Für sämtliche Voraussetzungen eines Inverkehrbringens, einer Verarbeitung, Nutzung unserer Ware außerhalb der Bundesrepublik Deutschland wie Meldungen Registrierungen usw. ist der Kunde selbst verantwortlich. Soweit diese Voraussetzung andere sind als bei einem Inverkehrbringen, einer Verarbeitung oder Nutzung im Inland, sind sie vom Kunden selbst zu schaffen.

§ 7 Haftung, Haftungsausschluss, Fälle höherer Gewalt

1. Wenn die Ware infolge von uns schuldhaft unterlassener oder fehlerhafter Vorschläge oder Beratungen, die vor oder nach Vertragsschluss erfolgten, oder

durch die schuldhafte Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Verwendung, Bedienung und Wartung der Ware – vom

Kunden nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte § 6 und § 7 Absatz 2.

2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur

a. bei Vorsatz,

b. bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitender Angestellter,

c. bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,

d. bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen hat,

e. im Rahmen einer Garantiezusage,

f. bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

3. Im Falle höherer Gewalt (wie z.B. Maßnahmen des Arbeitskampfes, Naturkatastrophen, Unruhen, Transportverzögerungen, Unterbrechungen der Produktion, Epidemien oder Pandemien, bzw. sonstige betriebsstörende oder unvorhergesehene Ereignisse, welche außerhalb unseres Einflussbereiches oder unserer Verantwortlichkeit liegen, sind wir für deren Dauer von der Pflicht zur Leistungserbringung befreit. Termine und Fristen verschieben sich um die Dauer der höheren Gewalt. Dies gilt auch, wenn solche Ereignisse während eines bereits bestehenden Verzuges eintreten, bzw. dann, wenn das Ereignis der höheren Gewalt bei einem Unterauftragnehmer oder Lieferanten eintritt.

§ 8 Verjährung

Alle Ansprüche des Kunden – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach § 7 Absatz 2 a–d und f gelten die gesetzlichen Fristen. Diese gelten auch wenn aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften längere Verjährungsfristen gelten wie z.B. für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

§ 9 Umweltschutz

Mit der Inbesitznahme der Ware übernimmt der Kunde auch die öffentlich - rechtlichen Pflichten. Er sichert uns zu, die notwendigen Kenntnisse, Einrichtungen und geeignetes Personal für den Besitz, die Weiterverarbeitung und den Umgang mit der von ihm bestellten Ware zu haben.

§ 10 Verpackungen

1. Erfolgt die Lieferung in Leihgebinden, so sind diese innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag der Lieferung an gerechnet in geschlossenem, nicht verunreinigtem, restentleertem und unbeschädigtem Zustand frachtfrei an uns zurückzusenden. Ab dem 2. Monat nach dem Liefertag sind wir berechtigt, Kosten für die Wiederbeschaffung in Rechnung zu stellen, wenn der Käufer nicht in der Lage ist, uns die Gebinde zur Verfügung zu stellen. Der Käufer trägt bis zum Wiedereingang der Leihgebinde in unserem Werk die Gefahr des Verlustes, des Untergangs oder der Beschädigung.

2. Erfolgt die Lieferung in Pfandgebinden, erfolgt die Pfandgutschrift, wenn die Gebinde in geschlossenem, nicht verunreinigtem, restentleertem und unbeschädigtem Zustand frachtfrei an uns zurückgesendet wurden. Erfolgt keine Rückgabe oder die Rückgabe in nicht mehr verwendbarem Zustand, kann keine Pfandgutschrift erstellt werden. Der Käufer trägt bis zum Wiedereingang der Pfandgebinde in unserem Werk die Gefahr des Verlustes, des Untergangs oder der Beschädigung.

3. Einwegverpackungen werden nicht von uns zurückgenommen, stattdessen nennen wir dem Besteller auf Anforderung einen Dritten, der die Verpackung entsprechend der Verpackungsverordnung einem Recycling zuführt.

§ 11 Schlussbestimmungen

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

3. Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen ist unser Sitz.

Haug Chemie GmbH
Breite Seite 10 – 16
74889 Sinsheim